Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht davon absehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzverwalter zu bestellen.
Gemäß § 270 InsO ist der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und selber über sie zu verfügen. Das setzt aber voraus, dass die Eigenverwaltung vom Schuldner gewollt und beantragt wird und vor allen Dingen, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.