Die sogenannte Unternehmensinsolvenz ist vom Wortlaut her vom Gesetz nicht geregelt, unterscheidet sich jedoch von dem Insolvenzverfahren privater Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind.
Die Abgrenzung erfolgt vom Begriff her außerhalb des Insolvenzverfahrens und meint gewerblich oder freiberuflich tätige Personen. Das Vorhandensein von Arbeitnehmern ist für die Einordnung als sogenannte Unternehmensinsolvenz nicht von entscheidender Bedeutung, auch nicht die Höhe der Verbindlichkeiten. Entscheidend für die Abgrenzung ist eher, dass noch ein Geschäftsbetrieb vorhanden ist und damit ein Unternehmen noch geführt wird, oder umfangreich geführt wurde.