Im Anschluss an das Insolvenzverfahren natürlicher Personen schließt sich nach der Verwertung der Insolvenzmasse und Klärung der Vermögensverhältnisse sowie Prüfungen der Gläubigerforderungen das sogenannte Restschuldbefreiungsverfahren, auch Wohlverhaltensperiode genannt, an. In diesem Verfahrensabschnitt hat der dort sogenannte Treuhänder weniger Kompetenzen als noch im eröffneten Insolvenzverfahren.
Dieses ist in § 286 ff. Insolvenzordnung geregelt. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Antrag des sogenannten Schuldners, der üblicherweise mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sogenannte Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist jedoch unzulässig, wenn schon in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder sie teilweise versagt worden ist. Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen (§ 287b InsO).