News & Presse
- Details
Der Bundesgerichtshof hat nun die ausführliche Urteilsbegründung den Prozessbeteiligten zugestellt. Der Prozess wurde, wie im Urteil festgelegt, an das Oberlandesgericht Celle zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
- Details
Mit Beschluss vom 19.01.2015 ist für den Grundbesitz Am Lindener Berge 29 a, 30449 Hannover, (Lindener Turm) die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Rechtsanwalt Jens Wilhelm V wurde zum Zwangsverwalter bestellt.
- Details
Wegen Veruntreuungen des zuvor eingesetzten Insolvenzverwalters erfolgte im Sommer 2005 eine Bestellung von Rechtsanwalt Jens Wilhelm V zum Insolvenzverwalter u.a. auch in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Most AG. Seit Übernahme des Amtes mussten diverse Prozesse geführt werden, um den Schaden der Gläubiger möglichst wieder auszugleichen.
- Details
Der Geschäftsbetrieb der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH ist mit Insolvenzeröffnung am 08.04.2014 übertragend saniert worden. Nahezu alle Arbeitsplätze konnten erhalten werden. Der Geschäftsbetrieb wird durch die Auto-Technik & Lack-Centrum GmbH unter gleicher Adresse nunmehr weitergeführt.
Hannover, den 22.09.2014
- Details
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover - Insolvenzgericht - vom 28.08.2014 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Liebelt Garten- und Landschaftsbau GmbH angeordnet. Herr Rechtsanwalt Jens Wilhelm V wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- Details
Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts unter dem Vorsitz von Richter Dr. Fischermeier, hat am 08.05.2014 im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von, auf Vollstreckungsdruck, gezahltem Arbeitsentgelt eine weitere richtungsweisende Entscheidung getroffen.
Der Senat als angerufenes Revisionsgericht entschied, wie schon zuvor in zwei weiteren Fällen, dass Rückforderungsansprüche aus Arbeitsentgelt nicht unter die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV fallen und gab somit der Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von, auf Vollstreckungsdruck, gezahltem Arbeitsentgelt kurz vor und nach der Insolvenzantragstellung, an einen Arbeitnehmer statt. Die gezahlten Beträge sind an die Masse zu erstatten.