Das Insolvenzverfahren kann man im Gegensatz zu einem Einzelzwangsvollstreckungsverfahren durchaus immer noch als ein Verfahren der Gesamtvollstreckung bezeichnen, weil letztlich alle Gläubiger zusammen (gesamt) vollstrecken, wobei die Vollstreckungen im wirtschaftlichen Ergebnis der Insolvenzverwalter durchführt.
Bis zum 01.01.1999 hieß in den neuen Bundesländern das dortige Gesetz Gesamtvollstreckungsordnung (GesO), während in den alten Bundesländern bis zum 01.01.1999 die Konkursordnung (KO) galt.